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   LG Stuttgart, 18.05.2005 - 13 S 34/05   

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https://dejure.org/2005,33291
LG Stuttgart, 18.05.2005 - 13 S 34/05 (https://dejure.org/2005,33291)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2005 - 13 S 34/05 (https://dejure.org/2005,33291)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Mai 2005 - 13 S 34/05 (https://dejure.org/2005,33291)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als bedingter Vorsatz bei einer kongruenten Deckung in der Insolvenzanfechtung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 215/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.05.2005 - 13 S 34/05
    Weiß der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung, dass er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und dass infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger nicht mehr im selben Maße befriedigt und somit benachteiligt werden, ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt (BGH NJW-RR 2004, 342 - 343).

    Schließlich kannten die beiden Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Umstände, aus denen der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin folgte - unter anderem die Verweigerung weiterer zwingend für die Schuldnerin erforderlicher Leistungen mit jedenfalls teilweise nicht vorhandenen Zurückbehaltungsrechten durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten -, weshalb die Kenntnis der Geschäftsführer von der Gläubigerbenachteiligung zu unterstellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 342 f.).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.05.2005 - 13 S 34/05
    Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz (BGH NJW 2003, 3347 - 3350).

    Daher handelte die Schuldnerin bei Leistung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht nur in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht, sondern zur Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, weil sie durch die entsprechende Androhung der Verweigerung weiterer Beratungsleistungen gleichzeitig die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf nahm (vgl. BGH NJW 2003, 3347 - 3350 für den Fall der Drohung mit der Stellung eines zulässigen Insolvenzantrags).

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.05.2005 - 13 S 34/05
    Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht "jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO" ausdrücklich aufgegeben (BGH NJW 2003, 3560 - 3562; BGH ZIP 2004, 1512, 1513).
  • BGH, 13.05.2004 - IX ZR 190/03

    Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.05.2005 - 13 S 34/05
    Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht "jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO" ausdrücklich aufgegeben (BGH NJW 2003, 3560 - 3562; BGH ZIP 2004, 1512, 1513).
  • BGH, 17.02.2004 - IX ZR 318/01

    Anfechtung der Pfändung von Ansprüchen des Schuldners aus einem vereinbarten

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.05.2005 - 13 S 34/05
    Die Voraussetzungen für die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO können schon dann erfüllt sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg, vorliegend seit 1998, ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH ZIP 2004, 669 - 671).
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